Man darf die Abbildung eines Produktes nicht mit dessen Reproduktion verwechseln.
Selbstverständlich darf man Produkte abbilden, wenn der Zweck es erfordert. Und zwar auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Urherber. Sonst könnten die Produzenten jeder geschützen Ware sämtliche unerwünschte Kritiken oder Produktetests vermittels des Urheberrechtes verbieten.
Zur Not kann man sich auch auf das Zitatrecht berufen.
Darüberhinaus könnte es bei der Abbildung von Buchumschlägen in Katalogen o.ä. auch so etwas wie Gewohnheitsrecht geben.
Wenn ihr auf der Straße ein Lied pfeift, müßt ihr auch keine GEMA-Gebühren zahlen, obgleich es sich streng genommen um eine öffentliche Wiedergabe handelt.
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Außer du hast Zuhörer, dann wäre es eine gebührenpflichtige Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums.
Aber das ist ja einer der strittigen Punkte. Einige Rechteinhaber setzen eine Abbildung ihres Produktes ja mit einer Reproduktion (und sei es eine "zweidimensionale Reproduktion eines dreidimensionalen Objektes") gleich. Sicher, rein logisch betrachtet ist ein Foto einer Skulptur nicht mit einer exakten Nachbildung des Originals im Maßstab 1:1 gleichzusetzen. Aber niemand hat behauptet, das Urheberrecht sei vollkommen logisch.
Das ist meines Wissens nicht eindeutig entschieden.Selbstverständlich darf man Produkte abbilden, wenn der Zweck es erfordert. Und zwar auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Urherber.
Sie könnten nur die Abbildung des Produktes untersagen, nicht die Kritik.Sonst könnten die Produzenten jeder geschützen Ware sämtliche unerwünschte Kritiken oder Produktetests vermittels des Urheberrechtes verbieten.
So etwas wie "Bildzitate" gibt es im deutschen Urheberrecht nicht.Zur Not kann man sich auch auf das Zitatrecht berufen.
Nicht, wenn die Kataloghersteller ein Abbidungsrecht von den Verlagen erworben haben.Darüberhinaus könnte es bei der Abbildung von Buchumschlägen in Katalogen o.ä. auch so etwas wie Gewohnheitsrecht geben.
Psssst! Schnell löschen! Sonst bringst du die GEMA noch auf dumme Gedanken!Wenn ihr auf der Straße ein Lied pfeift, müßt ihr auch keine GEMA-Gebühren zahlen, obgleich es sich streng genommen um eine öffentliche Wiedergabe handelt.
Mal 'ne Frage von mir: In einigen US-Comics steht im Impressum der übliche Kram von wegen "Abbildungen, auch auszugsweise, sind nur mit Zustimmung des Verlages gestattet" - aber versehen mit der Einschränkung: "Mit Ausnahme von Rezensionszwecken".
Könnte man sich auch in Deutschland darauf berufen und einzelne Abbildungen aus den betreffenden (englischsprachigen!) Comics zu Anschauungszwecken in eine Rezension einbinden, ohne den Verlag vorher zu fragen, oder hätte deutsches Recht Vorrang vor den Vorgaben des Impressums?
Schwer zu sagen: Zunächst mal gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die Tat passiert. Bei dem Zusatz im Impressum wäre die Frage, steht das da drin, weil das in den USA sowieso so ist, oder ist das ne ausdrückliche Erlaubnis, zu dem Zweck Abbildungen zu nutzen, die sonst nicht erlaubt wären. Wenn letzteres, würd ich die Regelung als 'zum Produkt' gehörend interpretieren und als gültig für alle Länder, die eine Regelung in der Frage haben, die der in den USA ähnlich ist. Und zumindest mal, solang man das US-Original bespricht, würd ich die Regelung dann für anwendbar halten. ABER: Dann ist wieder die Frage: Gibt es einen deutschen Lizenznehmer und wenn ja, was genau ist da zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber festgelegt? Hat der deutsche Lizenznehmer ALLE Rechte am Heft für den deutschen Sprachraum erworben, kann der Original-Verlag eine Abbildung erlauben, soviel er will, er ist dann schlicht nicht mehr zuständig, weil er die Rechte für Deutschland abgegeben - und damit selbst nicht mehr- hat. Also: Immer besser fragen. Und sich nicht einfach auf 'Auslands-Recht' berufen und machen. ODER Du nutzt eine US-Domain* und einen US-Server* zur Veröffentlichung Deiner (online-)Rezension, dann gilt wieder die US-Regelung aus deren Impressum...
*Wobei ich grad nicht sicher bin, ob nicht eins von beidem reicht, bzw. welches von beidem massgeblich ist...
Geändert von ZAQ (24.07.2010 um 15:00 Uhr)
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Im konkreten Fall (Abbildung von Comiccovern im Internet) aber sehr wohl. Die Cover haben alle die notwendige Schöpfungshöhe erreicht. Und mit der Abbildung im Internet schafft man kein neues Kunstwerk, dessen Urheberrecht eventuell eventuell sogar vorrangig ist.
Als GEMA-Mitglied allerdings doch. Denn man übertragt die Verwertung seiner Hervorbringungen pauschal an die Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte.
Das ist doch eine seeeehr akademische Frage. Verstöße gegen das Urheberrecht sind ein Antragsdelikt. Der Verlag, der die Abbildung zu Rezensionszwecken ausdrücklich genehmigt hat, müßte also selber gegen den Abdruck vorgehen.
Geändert von Mick Baxter (24.07.2010 um 15:14 Uhr)
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Die Frage ist ja ne andere: Ob der Verlag, der die deutschen Rechte als Lizenznehmer erworben hat, gegen Rezensionsaabbildungen vorgehen kann, die man mit Berufung auf die Genehmigung des Lizenzgebers veröffentlicht hat. Ich denke, wie oben bereits ausgeführt, dass das vom genauen und konkreten Vertragsinhalt zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber abhängt. Insofern vom Rezensenten nicht beurteilt werden kann, der ja in der Regel keine Vertragseinsicht hat, und deshalb wäre hier immer ratsam auch den Lizenznehmer um Genehmigung zu ersuchen.
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Was ich sage: In der Regel ja, aber pauschal und allgemeingültig grenzwertig. Wenn ich zB einen ganzen Stapel Comics verhöker, und diesen Stapel besonders 'kunstvoll' drappiere, aus besonderer Perspektive fotographiere und so nur ein Cover (das des oben aufliegenden Bandes) komplett und perspektivisch verzerrt zu sehen ist, und es für die Aufnahme unerheblich ist, WELCHER Band zufällig grade oben aufliegt, dann KANN Schöpfungshöhe der 'Produktabbildung' zB gegeben sein und das Urheberrecht am oben liegenden Band KANN unerheblich sein, weil es nur 'unwesentliches Beiwerk' sein KÖNNTE.
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Frag Deinen Anwalt.
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Vielleicht sollte man das ganze auch mal von einem praktischen Standpunkt aus betrachten.
Glaubt ihr, irgend ein Verlag würde sich die Mühe machen, einen teueren, langwierigen und imageschädigenden Gerichtsprozeß zu führen, an dessen Ende er nicht das geringste profitiert, nur um zu erreichen, daß in einem Werkverzeichnis kein winziges Abbild eines Buchcovers abgebildet wird? Vor allem, wo das selbe Buchcover an hundert anderen Stellen (Amazon, Verlagsprospekte, Newsletter, Reklame, Buchhändler-Katalog, usw.) ebenfalls abgebildet wird. Wo es im Netz an unzählligen Stellen ganze Manga-Reihen als Scanlation zu lesen gibt, und ähnliche deutlich schwerwiegendere und vor allem echten Schaden verursachende Rechtsverstöße. Doch nicht einmal diese werden konsequent verfolgt. Weil auch hier das Konsten-Nutzen-Verhältnis einer juristischen Auseinandersetzung nicht immer aufgeht.
In unseren modernen totalitären Staatssystemen macht sich jeder einzelne Bürger täglich (unbewußt) in irgend einer Weise strafbar. Und sei es weil er einen Kaugummi oder eine Zigarettenkippe auf den Bürgersteig fallen läßt. Niemand kann >20'000 Seiten Gesetzestexte verinnerlichen. Und da gerade in Deutschland alles, aber auch wirklich alls in irgend einer Rechtsvorschrift geregelt ist, dürfte man ohne seinen Anwalt eigentlich noch nicht einmal das Bett verlassen, wenn man auf der sicheren Seite bleiben will.
Geändert von Maunzilla (24.07.2010 um 21:35 Uhr)
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Tatsächlich ist die BRD ein demokratischer Rechtsstaat und damit der genaue Gegenentwurf zum Totalitarismus...
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Wenn du einen Stapel Comics kunstvoll (alles ist Kunst ) fotografierst, bist du der Urheber dieses Fotos und die Nutzungsrechte an diesem Foto liegen bei dir. Egal welche Comics da drauf sind. Anderes Beispiel > du fotografierst deine Kinder in Disneyland mit den Figuren. Du kannst dieses, dein Foto, nutzen wie du willst, also es auch z. B. zum Abdruck in einer Zeitschrift verkaufen.
Halte ich für eine gewagte Aussage. Du darfst auch kein Foto des Eiffelturms bei Nacht veröffentlichen, weil die Rechte an der Beleuchtung fest vergeben sind.
Wenn man die Disney-Fotos veröffentlichen kann, dann weil Disney das als Werbung sieht und nicht dagegen vorgeht, nicht weil die rechtlichen Regeln das so bestimmen.
Geändert von Mick Baxter (25.07.2010 um 14:04 Uhr)
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Ich rieche urbane Legenden, wenn ich sie sehe.
http://www.banktip.de/news/21710/Deu...s-gedacht.html
20 % der Literatur zum Steuerrecht ist in deutscher Sprache, aber nur 10 % befassen sich mit deutschen Recht. Also entweder sind die Schweizer und Österreicher (in Relation zu ihrer Anzahl) noch emsiger, oder die Deutschen beschäftigen sich sehr viel mit dem Steuerrecht der anderen.
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Doch, das darf man. Das läuft unter dem Stichwort der "Panoramafreiheit". Zumindest in Deutschland oder der Schweiz. Ob die Franzosen da ihr eigenes Recht haben, kann ich nicht sagen, halte es aber für unwahrscheinlich. Sonst müßte man ja alle Bilder oder Postkarten, auf denen Gebäude zu sehen sind, die urheberrechtlich geschützt sind, oder Statuen, Denkmäler, Wandgemälde etc., schwärzen oder retouschieren. Das sähe dann doch sehr merkwürdig aus.
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Panoramafreiheit bezieht sich auf Kunst im öffentlichen Raum. Disnyland ist aber kein öffentlicher Raum, sondern Privatgelände. Das heisst, dort gilt -auch in Bezug aufs Fotographieren- das Hausrecht. Wie auch zB in Museen, wo meist Fotographieren verboten ist. Ob das auch in Disnyland so ist, weiss ich nicht. Zudem gibts in Deutschland mWn kein Disneyland, insofern ist sowieso die Frage, wie das rechtlich in Florida?, Paris?, woauchimmer geregelt ist.
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Wenn es nach Mick Baxter geht, macht sich also jeder Fotoreporter dieser Welt strafbar, wenn er Fotoreportagen zum Kauf anbietet? Das ist aber nicht der Fall.
Anderes Beispiel > man lässt bei einem Fotografen von sich ein Portrait machen, dass man dann irgendwo veröffentlichen will. Urheber und Nutzungsrechtsinhaber an diesem Bild ist der Fotograf, man muss es mit ihm abklären, wie die Honorierung dafür aussieht. Bei einem Abdruck muss der Fotograf beim Bild in der Regel genannt werden.
In Disneyland weltweit ist fotografieren zu privaten Zwecken generell erlaubt. Eine Fotoreportage zur kommerziellen Auswertung muss bei der Pressestelle vorher angemeldet werden und wird in der Regel für den Fotografen kostenfrei erteilt. Der alte US-Werbespruch > Any Publicity Is Good Publicity.
Anders sieht es bei Museen aus. Die wollen 1. die Kunstwerke vor Blitzlichgewitter schützen, und 2. ihre Werke selbst vermarkten, d. h. vor fremden Fotografen schützen.
Du sagst was, was nicht stimmt, ich widerspreche dir mit einer unbelegten Tatsachenbehauptung. Scheint mir auf einem Level.
Wobei die Argumente naheliegen, angefangen beim von dir schon erwähnten fotografischen Eingeständnis bis zum öffentlichen Raum und den verschiedenen Abstufungen der Wirksamkeit des Persönlichkeitsrechts bei Fotografien, abhängig vom Kontext der Fotografie. Darüber hinaus machen sich einige Fotografen in der Tat strafbar mit dem Anbieten gewisser Fotos.
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