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Mick Baxter :
Ich würde Dir ja gern dahingehend Recht geben, dass die Urheberschaft an die Werkschöpfung gekoppelt sein sollte. Sie würde dann potenziell "ewig" währen - also so lange, wie sich jemand daran erinnern kann, wer der Schöpfer oder die Schöpferin eines Werkes gewesen ist.
[Schon das wäre nicht zwangsläufig eine eindeutige Angelegenheit ... siehe die Diskussionen darum, ob es einen Homer gegeben hat (und, wenn "ja", wer er oder sie gewesen ist - und ggf. wie viele); oder die durch die Aktivitäten des HUAC notwendig gewordenen Veröffentlichungen von Werken, deren Schöpfer sich auf der Schwarzen Liste befunden haben, so dass sie sich hinter "Strohmännern" verbergen mussten, die dann behaupten konnten, selbst die Werkschöpfer gewesen zu sein - und die manchmal genau das getan haben.]
Leider ist die Urheberschaft ein Rechtsterminus und als solcher nicht zwangsläufig mit der Werkschöpfung deckungsgleich. In den U.S.A. zum Beispiel führt die Werkschöpfung allein nicht zu irgendwelchen Rechtsansprüchen: Bob Kane ist nicht deshalb der Urheber der ersten Comics mit Batman, weil er zweifellos deren Schöpfer gewesen wäre, sondern weil er gegenüber seinen Verwertern erfolgreich den Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft durchsetzen konnte - einer Urheberschaft, die ihn nicht berechtigt hat, über das in den U.S.A. allein relevante Copyright an seinem Werk verfügen zu können.
In diesem Sinne erlischt die Urheberschaft nach einer gesetzlich festgelegten Frist. Nach diesem Datum können die Rechtsnachfolger eines Werkschöpfers oder einer Werkschöpferin [die dann ja regelhaft bereits tot sind] von ihrem "Erbe" nicht mehr profitieren. Tolkiens Enkelkinder etwa würden zwar weiterhin damit hausieren gehen können, einen ideenreichen Großvater gehabt zu haben ... sie könnten aber keinen Einspruch mehr gegen irgendeine Verwurstung von dessen Werk erheben.
Das Urheberrechtsgesetz kümmert sich dementsprechend kaum um die Werkschöpfung an sich, sondern um die Urheberschaft an Werken [die als "Werkschöpfung und Veröffentlichung" umschrieben wird]. Nach diesem Recht wäre Segar Urheber von Popeye geworden, nachdem die von ihm geschaffenen Strips veröffentlicht worden sind - selbst dann, wenn sein Name dabei nicht genannt worden wäre. In den U.S.A. beanspruchen ja aber bekanntermaßen die Verwerter die Urheberschaft an den von ihnen verwerteten Werken für sich [weil dieser Anspruch dort in Ermangelung kodifizierter "
author's rights" erst durch die Ausübung des Copyrights entsteht]. Sie können also Urheberrechte an Werken in Anspruch nehmen, ohne beanspruchen zu müssen, diese Werke geschaffen zu haben [während die Werkschöpfer ihrerseits nicht über relevante Rechte verfügen, solange sie sich diese nicht vertraglich gesichert haben].
Mit 1000 Grüßen,
JRN