Hate
24.01.2002, 10:50
Nachdem die Nazis in Deutschland an die Macht gekommen waren, wurde am 2. März 1934 unter anderem auch der Tarzan-Film mit Johnny Weissmuller verboten.
Ich zitiere die wichtigsten Stellen aus dem Zensurgutachten der Film-Oberprüfstelle:
Der Film gehöre zu der Klasse jener Afrikafilme, die durch bewusste und raffinierte Hervorhebung der Grausamkeiten im Kampf des Menschen mit den wilden Tieren und dieser untereinander den Kitzel sadistischer Instinkte der Zuschauer zu erregen geeignet seien. Die entsittlichende und verrohende Wirkung des Bildstreifens werde dadurch beleuchtet, dass das Publikum an der Stelle, wo ein sympathischer kleiner Affe unter entsetzlichen Todesschreien ungelenk vor einem brüllenden Panther davoneilt, angesichts dieser Todesnot der Kreatur gelacht und weiterhin vor Vergnügen gequietscht habe, als beim Einbruch einer Elefantenherde in ein Negerdorf, dessen Hütten durch die mächtigen Tiere umgeworfen und zertrampelt werden, ein Elefant einen Zwerg in hohem Bogen auf die Erde schleudert, wo der Unglückliche in erbarmenswerten Todeszuckungen und Schreien zappelnd verendet.
Die tierquälerische Verwendung von Tieren bei der Herstellung von Filmen sei eine Kulturschande, der im neuen Deutschland durch das Verbot in § 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes vom 24.11.1933 ein Riegel vorgeschoben sei. Bei Auslandsfilmen dieser Art, deren Hersteller sich über die grundsätzlichen Gebote der Menschlichkeit aus reiner Gewinnsucht hinwegsetzen, sollte kein Mittel, das das Lichtspielgesetz bietet, unversucht bleiben, um die Vorführung in Deutschland zu unterbinden.
Die Oberprüfstelle hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Film geeignet sei, das Rassenempfinden zu verletzen und damit lebenswichtige Interessen des Staates zu gefährden, durch Vernehmung eines Sachverständigen des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda. Der Sachverständige hat sich wie folgt geäußert:
Nachdem der Sinn des Volkes durch eine monatelang dauernde intensive Propaganda für alle Fragen der Erbbiologie geschärft worden sei, erachte er den Film für gefährlich. Im nationalsozialistischen Staate werde mit allen Kräften daran gearbeitet, in der öffentlichen Meinung Verständnis für eine Gattenwahl unter höchsten Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein zu wecken. Auch die Begriffe von Ehe, Weibtum und Mutterschaft würden wieder zu Ehren gebracht und von der oberflächlichen, ganz auf das Sexuelle abgestellten Verzerrung durch die vergangene Epoche mit vieler Mühe befreit. Ein Film, der das rein Triebhafte in den Vordergrund stelle, in seiner Tendenz darauf hinauslaufe, dass ein Urwaldmensch, ja selbst ein Affe, edelster Seelenregungen fähig und als Ehepartner würdig sei, laufe den bevölkerungspolitischen Tendenzen des Nationalsozialismus entgegen.
Im Hinblick auf die gesteigerte Empfindlichkeit in weiten Volkskreisen diesen Fragen der Würde des Weibes und der Vererbungslehre gegenüber sei der Film abzulehnen, weil er stark propagierten Grundanschauungen des Nationalsozialismus widerspreche und der auf diesem Gebiet betriebenen offiziellen Propaganda und Aufklärung in seiner Wirkung entgegenarbeite, selbst wenn der unbefangene Beschauer dies nicht sofort und deutlich merke.
Die Oberprüfstelle hat sich dem Gutachten des beamteten Sachverständigen angeschlossen:
Die Nationale Regierung ist bemüht, im deutschen Volke ein gesundes Rassenempfinden wachzuhalten und das Verantwortungsbewusstsein auf diesem Gebiet nach Möglichkeit zu stärken. Diesen Bestrebungen würde es zuwiderlaufen, wenn im Film gezeigt würde, wie ein Urwaldtier, ein affen-ähnliches Wesen, von einer Frau umworben, gehegt und geliebt wird. Durch Schnitte würde an der Tendenz des Films nichts geändert. Der Film ist vielmehr seinem gesamten Inhalt nach geeignet, das Rassenempfinden zu verletzen und damit den Aufklärungsbestrebungen der Regierung entgegenzuwirken. Die Erhaltung eines gesunden Rassenempfindens ist lebenswichtig für den Staat. Ein den Bestrebungen des Staates auf diesem Gebiet entgegengerichteter Film ist geeignet, lebenswichtige Interessen des Staates zu verletzen.
Der Film war daher bereits aus diesem Grunde vom ferneren Umlauf im Deutschen Reich auszuschließen, so dass die Oberprüfstelle es sich versagen konnte, ihn noch unter den Gesichtspunkten der entsittlichen oder verrohenden Wirkung zu werten.
Auf der Site Zensurgutachten der Film-Oberprüfstelle (http://www.deutsches-filminstitut.de/dt2jz01.htm) werden noch andere Beispiele von Film-Zensur der 20er und 30er Jahre behandelt, z.B. Phantom der Oper oder Alraune.
Ich zitiere die wichtigsten Stellen aus dem Zensurgutachten der Film-Oberprüfstelle:
Der Film gehöre zu der Klasse jener Afrikafilme, die durch bewusste und raffinierte Hervorhebung der Grausamkeiten im Kampf des Menschen mit den wilden Tieren und dieser untereinander den Kitzel sadistischer Instinkte der Zuschauer zu erregen geeignet seien. Die entsittlichende und verrohende Wirkung des Bildstreifens werde dadurch beleuchtet, dass das Publikum an der Stelle, wo ein sympathischer kleiner Affe unter entsetzlichen Todesschreien ungelenk vor einem brüllenden Panther davoneilt, angesichts dieser Todesnot der Kreatur gelacht und weiterhin vor Vergnügen gequietscht habe, als beim Einbruch einer Elefantenherde in ein Negerdorf, dessen Hütten durch die mächtigen Tiere umgeworfen und zertrampelt werden, ein Elefant einen Zwerg in hohem Bogen auf die Erde schleudert, wo der Unglückliche in erbarmenswerten Todeszuckungen und Schreien zappelnd verendet.
Die tierquälerische Verwendung von Tieren bei der Herstellung von Filmen sei eine Kulturschande, der im neuen Deutschland durch das Verbot in § 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes vom 24.11.1933 ein Riegel vorgeschoben sei. Bei Auslandsfilmen dieser Art, deren Hersteller sich über die grundsätzlichen Gebote der Menschlichkeit aus reiner Gewinnsucht hinwegsetzen, sollte kein Mittel, das das Lichtspielgesetz bietet, unversucht bleiben, um die Vorführung in Deutschland zu unterbinden.
Die Oberprüfstelle hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Film geeignet sei, das Rassenempfinden zu verletzen und damit lebenswichtige Interessen des Staates zu gefährden, durch Vernehmung eines Sachverständigen des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda. Der Sachverständige hat sich wie folgt geäußert:
Nachdem der Sinn des Volkes durch eine monatelang dauernde intensive Propaganda für alle Fragen der Erbbiologie geschärft worden sei, erachte er den Film für gefährlich. Im nationalsozialistischen Staate werde mit allen Kräften daran gearbeitet, in der öffentlichen Meinung Verständnis für eine Gattenwahl unter höchsten Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein zu wecken. Auch die Begriffe von Ehe, Weibtum und Mutterschaft würden wieder zu Ehren gebracht und von der oberflächlichen, ganz auf das Sexuelle abgestellten Verzerrung durch die vergangene Epoche mit vieler Mühe befreit. Ein Film, der das rein Triebhafte in den Vordergrund stelle, in seiner Tendenz darauf hinauslaufe, dass ein Urwaldmensch, ja selbst ein Affe, edelster Seelenregungen fähig und als Ehepartner würdig sei, laufe den bevölkerungspolitischen Tendenzen des Nationalsozialismus entgegen.
Im Hinblick auf die gesteigerte Empfindlichkeit in weiten Volkskreisen diesen Fragen der Würde des Weibes und der Vererbungslehre gegenüber sei der Film abzulehnen, weil er stark propagierten Grundanschauungen des Nationalsozialismus widerspreche und der auf diesem Gebiet betriebenen offiziellen Propaganda und Aufklärung in seiner Wirkung entgegenarbeite, selbst wenn der unbefangene Beschauer dies nicht sofort und deutlich merke.
Die Oberprüfstelle hat sich dem Gutachten des beamteten Sachverständigen angeschlossen:
Die Nationale Regierung ist bemüht, im deutschen Volke ein gesundes Rassenempfinden wachzuhalten und das Verantwortungsbewusstsein auf diesem Gebiet nach Möglichkeit zu stärken. Diesen Bestrebungen würde es zuwiderlaufen, wenn im Film gezeigt würde, wie ein Urwaldtier, ein affen-ähnliches Wesen, von einer Frau umworben, gehegt und geliebt wird. Durch Schnitte würde an der Tendenz des Films nichts geändert. Der Film ist vielmehr seinem gesamten Inhalt nach geeignet, das Rassenempfinden zu verletzen und damit den Aufklärungsbestrebungen der Regierung entgegenzuwirken. Die Erhaltung eines gesunden Rassenempfindens ist lebenswichtig für den Staat. Ein den Bestrebungen des Staates auf diesem Gebiet entgegengerichteter Film ist geeignet, lebenswichtige Interessen des Staates zu verletzen.
Der Film war daher bereits aus diesem Grunde vom ferneren Umlauf im Deutschen Reich auszuschließen, so dass die Oberprüfstelle es sich versagen konnte, ihn noch unter den Gesichtspunkten der entsittlichen oder verrohenden Wirkung zu werten.
Auf der Site Zensurgutachten der Film-Oberprüfstelle (http://www.deutsches-filminstitut.de/dt2jz01.htm) werden noch andere Beispiele von Film-Zensur der 20er und 30er Jahre behandelt, z.B. Phantom der Oper oder Alraune.