Die politische Verwendung hakenkreuzförmiger Symbole ist mit allen nationalsozialistischen und verfassungswidrigen Organisationen in
Deutschland,
Österreich und weiteren Staaten seit 1945 verboten. Erlaubt ist eine Hakenkreuzdarstellung nach § 86 Absatz 3 StGB, wenn sie „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient“.
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