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Thema: [News] Preisbindung unter Umständen auch für Privatverkäufer

  1. #1
    Administrator und mehr Avatar von scribble
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    [News] Preisbindung unter Umständen auch für Privatverkäufer

    Buchpreisbindung gilt unter bestimmten Umständen auch für private Verkäufer

    Wer neue Bücher "geschäftsmäßig" verkauft, muß sich an die Buchpreisbindung halten, auch wenn er kein Händler ist. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: 11 U (Kart) 18/04). In diesem Fall ging es um einen Journalisten, der wiederholt ungelesene Rezensionsexemplare bei ebay verkauft hatte. Dabei legte er den Startpreis regelmäßig auf 1 Euro fest, und die Bücher gingen ebenso regelmäßig für weniger als den gebundenen Ladenpreis an den Höchstbietenden. Diese Praxis hat das OLG jetzt untersagt.

    Die Verpflichtung, neue Bücher zum festgesetzten Preis abzugeben, gilt damit nicht nur für gewerbsmäßige Händler, sondern auch für "geschäftsmäßig" handelnde Privatleute. Unter "geschäftsmäßig" versteht das OLG denjenigen, der " - auch ohne Gewinnerzählungsabsicht - die Wiederholung gleichartiger Tätigkeit zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht". Das Urteil hat deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil sich immer mehr Händler im Internet als Privatleute "tarnen". Damit unterlaufen sie nicht nur die Buchpreisbindung, sondern verschaffen sich auch steuerliche und zivilrechtliche Vorteile (Stichwort Gewährleistung).

    Nicht von diesem Urteil betroffen sind alle, die nur gelegentlich ihre Fehlkäufe oder doppelten Weihnachtsgeschenke auf ebay verkaufen; von der Buchpreisbindung generell ausgeschlossen sind gebrauchte Bücher und Mängelexemplare.

    Quellen:
    Meldung auf heise.de
    Weitere Meldung auf heise.de
    Pressemitteilung des OLG

    Bis dann,

    scribble

  2. #2
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    Nicht von diesem Urteil betroffen sind alle, die nur gelegentlich ihre Fehlkäufe oder doppelten Weihnachtsgeschenke auf ebay verkaufen;
    wo zieht man da die grenze und ab wann ist ein buch nicht mehr neu?

    ausserdem ist das blödsinn, denn demnach dürfte ich die dinger auch nicht mehr zum antiquariat tragen.

  3. #3
    Mitglied Avatar von Jeff Jackson
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    Zitat Zitat von L.N. Muhr
    wo zieht man da die grenze und ab wann ist ein buch nicht mehr neu?

    ausserdem ist das blödsinn, denn demnach dürfte ich die dinger auch nicht mehr zum antiquariat tragen.
    Als ehrlicher Rezensent hast du die ja alle durchgelesen und damit sind sie dann eindeutig gebraucht.

  4. #4
    Administrator und mehr Avatar von scribble
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    @Ellen: Das ist meiner Einschätzung nach eine Sache der Einschätzung Wenn jemand kurz nach Weihnachten ein oder zwei neue Bücher verkauft und das im nächsten Jahr wieder, wird ihm keiner einen Strick draus drehen. Wenn jemand jeden Monat ein oder zwei Bücher verkauft, könnte man schon ins Grübeln geraten, aber das wäre immer noch ein kleiner Fisch. Bei diesem Urteil geht es in der Hauptsache erst mal darum, daß sich niemand aus der Affäre ziehen kann, indem er sich einfach zur Privatperson erklärt. Man könnte sagen, wer wie ein Händler handelt, wird auch wie ein Händler behandelt

    Was das 'neu' betrifft, im vorliegenden Fall wurden die Bücher zumindest teilweise explizit als 'neu' beworben; einige waren IIRC auch noch original eingeschweißt. Ansonsten gilt, soweit ich das Urteil verstanden habe, ein Buch nicht mehr als neu, sobald es zum gebundenen Preis verkauft wurde. Das heißt, hätte der Betroffene die Bücher zum normalen Ladenpreis gekauft und dann für ab 1 Euro versteigert (aus welcher Motivation heraus auch immer), wäre das kein Problem gewesen. Da er sie aber umsonst als Rezi-Exemplare bekommen hatte, galten sie noch als 'neu'.

    Bis dann,

    scribble

  5. #5
    Mitglied Avatar von Kenwilliams
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    Zitat Zitat von L.N. Muhr
    wo zieht man da die grenze und ab wann ist ein buch nicht mehr neu?

    ausserdem ist das blödsinn, denn demnach dürfte ich die dinger auch nicht mehr zum antiquariat tragen.

    Ist ganz banal eine Sache der Menge. Wenn du 40 ladenneue Bücher im Monat vertickst, dann ist das in dem Falle keine Privatauktion mehr, da für Bücher Sonderregeln gelten. Wenn du sie aus der Folien nimmst, dann gillt das nicht mehr, aber dann kannst du sie nicht mehr als absolut neu und taufrisch anpreisen.
    Ich diene weder Gott noch Teufel!

  6. #6
    Mitglied Avatar von Helrunar
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    Scribble hat Recht: Es gibt einen ganz einfachen Trick, dieses Urteil zu umgehen: Plastikfolie abmachen, Stempel mit "Mängelexemplar" auf den Schmutzttitel oder den Schnitt drücken, oder ein Eselsohr in eine Seite machen, und schon ist das Buch nicht mehr "neu", ganz egal, wie gut es noch aussieht. Den Trick wenden Buchhandlungen auch an, wenn sie Bücher verramschen wollen.
    Mit anderen Worten: Das Urteil ist das Papier nicht wert, auf dem es steht, und spielend einfach zu umgehen. Aus einem verlagsneuen Buch lässt sich im Handumdrehen ein "Mängelexemplar" machen, das aber "so gut wie neu" ist.
    novio de la Muerte

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